Urteil zum Gemeinschaftsgebet in der Moschee

Frage

Lieber Bruder im Glauben.

Ich beginne im Namen Allahs. Ich möchte Ihnen für Ihre schnelle Antwort auf unsere vorherige Frage danken, die unserer Gemeinde eine große Hilfe war (Aller Dank gebührt Allah).

Wie ist die islamische Sichtweise auf diejenigen, die am Freitagsgebet in der Moschee teilnehmen und keine anderen täglichen Gebete besuchen? Müssen Sie, wenn es die Zeit erlaubt, an den Gebeten in der Moschee teilnehmen?

Antwort

Lob sei Allah, und Segen und Frieden seien auf dem Gesandten Allahs. Weiter:

Alles Lob gebührt Allah.
Das Gemeinschaftsgebet (Salat al-Jamaʿah) ist nicht nur empfohlen, sondern verpflichtend (fard).

A) Beweise aus dem Koran
1. Koranvers 4:102 (Gebet im Kriegszustand)
Selbst im Zustand von Krieg und Furcht gebietet Allah das Gemeinschaftsgebet.

Zwei Gruppen sollen abwechselnd unter dem Imam beten – ein klarer Hinweis auf die Verbindlichkeit, denn wäre es nur eine Sunna, hätte man das Gebet in solch gefährlicher Lage ausgelassen.

2. Koranvers 68:42–43 (Verweigerung der Niederwerfung)
Die Strafe am Jüngsten Tag betrifft jene, die sich nicht niedergeworfen haben, als sie gesund und fähig waren.

Der Prophet sagte: Wer den Gebetsruf (Athan) hört, soll diesem folgen.

Wer sich verweigert, hat dem Aufruf zur Anbetung (und damit zum Gemeinschaftsgebet) nicht entsprochen.

3. Koranvers 2:43 („…und verbeugt euch mit denen, die sich verbeugen“)
Das Gebot zur Verbeugung in der Gemeinschaft macht deutlich, dass das Gebet mit anderen erfolgen soll.

Daraus wird geschlussfolgert, dass die Jamaʿah Teil der Pflicht ist.

B) Beweise aus der Sunna (Aussprüche des Propheten)
1. Hadith über das Verbrennen der Häuser (Bukhari & Muslim)
Der Prophet wollte Häuser jener niederbrennen, die das Gemeinschaftsgebet (insbesondere Fajr und Isha) ohne Entschuldigung verließen.

Eine solch drastische Strafe wäre nicht für das Unterlassen einer bloßen Sunna angedacht.

Auch der Einwand, dass dies nur Heuchler betreffe, wird durch Hadithe und Aussagen Ibn al-Qayyims entkräftet.

2. Hadith über den blinden Mann (Sahih Muslim)
Ein blinder Mann bat um Erlaubnis, nicht zur Moschee zu müssen.

Der Prophet fragte ihn, ob er den Gebetsruf höre. Als dieser bejahte, sagte der Prophet: „Dann antworte.“

Wenn selbst ein Blinder nicht entschuldigt ist, wie kann es dann ein Sehender sein?

3. Hadith von Ibn Abbas:
Ibn Abbas (möge Allah mit ihnen (ihm und seinem Vater) zufrieden sein) berichtete, dass der Prophet sagte: „Wer den Ruf zum Gebet hört und nicht antwortet, für den gibt es kein Gebet, es sei denn, er hat einen triftigen Grund.“

Wer den Ruf hört und nicht folgt, dessen Gebet wird nicht angenommen – außer mit gültiger Entschuldigung.

Diese Überlieferung ist authentisch und wurde von vielen großen Gelehrten anerkannt.

4. Aussage von Ibn Masʿud
Früher habe niemand das Gemeinschaftsgebet ausgelassen außer einem offensichtlichen Heuchler.

Selbst Kranke kamen gestützt in die Moschee.

Wer das Gebet zu Hause verrichtet, entfernt sich von der Sunna des Propheten.

5. Hadithe über kleine Gruppen (3 Personen müssen Jamaʿah bilden)
Wenn drei Muslime an einem Ort sind, sollen sie gemeinsam beten, sonst überwältigt sie der Satan.

Auch dies unterstreicht die soziale und spirituelle Bedeutung des Gemeinschaftsgebets.

6. Verhalten von Abu Huraira
Ein Mann verließ die Moschee nach dem Gebetsruf. Abu Huraira kommentierte, dieser sei ungehorsam gegenüber dem Propheten.

Dies deutet darauf hin, dass das Verlassen der Jamaʿah als Sünde angesehen wird.

C) Einigkeit der Gefährten (Ijmaʿ)
Aussagen von Ibn Masʿud, Abu Musa, Ali, Aisha und anderen zeigen klare Übereinstimmung: Wer den Ruf hört und nicht teilnimmt, sündigt – es sei denn, er hat eine Entschuldigung.

Diese Einigkeit ist ein starkes Argument im islamischen Recht.

D) Aussagen der klassischen Gelehrten
Viele Gelehrte, darunter al-Bukhari, Ibn Khuzaimah, al-Shafiʿi, Ibn Hibban, Ahmad Ibn Hanbal, Ibn Taymiyya, al-Albani u. a., sehen das Gemeinschaftsgebet als Pflicht an.

Frühere Autoritäten wie Hasan al-Basri, Ata', al-Awzaʿi betonten ebenfalls, dass es keine Ausrede gibt, der Jamaʿah fernzubleiben – nicht einmal elterlicher Gehorsam rechtfertige es.

Zusätzliche Bemerkung
Obwohl das Gebet allein gültig ist, begeht derjenige, der ohne Entschuldigung die Jamaʿah verlässt, eine Sünde.

Ob sein Gebet angenommen wird, liegt bei Allah – das Verlassen der Jamaʿah ist jedoch eindeutig verwerflich.

Schlusswort
Muslime sollten, Koran und Sunna über Meinungen einzelner Gelehrter stellen, besonders wenn die Beweise klar und eindeutig sind.

Die Verpflichtung zum Gemeinschaftsgebet ist nicht nur durch Textbeweise gestützt, sondern wurde auch in der Praxis der besten Generation – den Sahaba – konsequent umgesetzt.

Wir bitten Allah, uns zu helfen, seiner zu gedenken, ihm zu danken und ihn besser anzubeten. Allah, der Erhabene, weiß es am besten.

Quelle:

Scheich Muhammed Salih Al-Munajjid

Link zur originalen Fatwa auf Englisch.
Fatwa Nummer: 79